Gartenordnung

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Inhalt

1 Grundsätze der Parzellennutzung

2 Baulichkeiten

3 Kulturschützende Einrichtungen

4 Einfriedungen

5 Wege

6 Wasserversorgung / Wasserverbrauch

7 Grundsätze der naturgemäßen Bewirtschaftung

8 Kleingärtnerische Nutzung

9 Pflanzenauswahl und Grenzabstände

10 Tiere und Tierhaltung

11 Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsarbeiten

12 Öffnungs- und Ruhezeiten

13 Kündigung des Pachtvertrages und Gartenübergabe

14 Sonstige Bestimmungen

15 Gültigkeit der Gartenordnung 

 

1 Grundsätze der Parzellennutzung 

1.1. Unabdingbare Grundlage einer Kleingartenanlage ist die sogenannte kleingärtnerische Nutzung der Parzellen. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der Parzellenfläche in einem ausgewogenen Verhältnis für Obst- und Gemüseanbau genutzt werden müssen. Dabei ist auf Kulturenvielfalt, auch im Sinne der Nützlingsförderung, zu achten.
Die übrige Parzellenfläche kann als Ziergarten mit Staudenrabatten und Ziersträuchern, sowie zur Sicherung der Erholungsfunktion der Kleingärten, mit Laube, Sitzplatz und Rasenflächen ausgestattet werden. Die Bodenversiegelung durch befestigte Sitzflächen und Wege ist zu minimieren. Wo möglich, sollen wasserdurchlässige Beläge verwendet werden.

1.2. Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten zu vermeiden.
Die Pächter sind aufgefordert, sich durch Teilnahme an den vom Verein durchgeführten Fachveranstaltungen weiterzubilden.
Eine gewerbliche Nutzung der gartenbaulichen Erträge, sowie die Weiterverpachtung der Parzellen an Dritte, auch wenn diese zur Familie des Pächters/der Pächterin gehören, sind nicht zulässig. Nachbarschaftshilfe, z.B. im Krankheitsfall, durch Vereinsmitglieder ist möglich. Bei längerer Dauer ist der Vorstand davon zu benachrichtigen.

1.3. Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Hilfsbereitschaft sind die Basis eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses, das neben der Gartenbewirtschaftung im Einklang mit der Natur für jede/n Gartenbesitzer/in oberstes Ziel sein muss. Der/die Pächter/in trägt für alle Bepflanzungen und Baulichkeiten auf seiner/ihrer Parzelle die Verkehrssicherungpflicht und hat sie so aufzubauen, zu pflanzen und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
Den Weisungen des Vorstandes oder von ihm Beauftragter sind Folge zu leisten. Auch ist die Zustimmung des Vorstandes vor der Durchführung von Baumaßnahmen oder der Pflanzung von größeren Gehölzen, wie z.B. Obst-Halbstämmen, im Sinne dieser Gartenordnung auf der Parzelle einzuholen. Bei Baumaßnahmen ist die Schriftform Pflicht.

1.4. Grundlage dieser Gartenordnung ist der Bebauungsplan.
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und wird mit der Vertragsunterzeichnung von dem/der Pächter/in anerkannt. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Unterpachtvertrages. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Gartenordnung. Ergeben sich aus ihr Änderungen gegenüber früheren Ausgaben, sind die Pächter/innen an diese gebunden.
Verein der Gartenfreunde Bondorf e.V.
Gartenordnung der Kleingartenanlage Abendfrieden

 

2 Baulichkeiten 

Baulichkeiten wie Laube, Freisitz, Pergola oder Gewächshäuser dienen nach dem Bundesklein gartengesetz (BKleingG) in erster Linie zur Unterstützung der Kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle. An diesem Zweck und an den damit verbundenen sozialen Aspekten hat sich die Bauausführung zu orientieren. Sie soll einfach, zweckmäßig und auf eine lange Nutzungsdauer ausgelegt sein.
Über die Erfordernisse der Kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für über die Bestimmungen des BKleingG hinausgehende Bauausführungen sowie die Innenausstattung der Laube. Die Genehmigungspflicht der aufgeführten Baulichkeiten ist unter den einzelnen Punkten näher beschrieben. Ungenehmigte Neubauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen, wie z.B. nachträgliche Anbauten an bestehenden Baulichkeiten, berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages und sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurückzubauen. Kommt der/die Pächter/in einer Rückbauforderung seitens des Vereins trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht fristgerecht nach, führt das zur Kündigung des Pachtvertrages.
Genehmigt der Verein Änderungen gegenüber den unter 1.4 genannten Regelwerken, können diese nur in Absprache mit der zuständigen Behörde erfolgen und sind in Schriftform festzuhalten. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
Größe von Baulichkeiten und überbaute Gesamtfläche § 3 (2) des BKleingG nennt als Obergrenze eine überbaute Fläche von 24 m² von Laube und fest überdachtem Freisitz pro Parzelle. Die zunehmende und den Bestand des Kleingartenwesens gefährdende Tendenz zur reinen Freizeitnutzung der Parzellen zieht häufig eine unerlaubte Vergrößerung der bebauten Flächen nach sich oder es werden in bisherigen Bestimmungen noch nicht erfasste Möglichkeiten genutzt wie z.B. die Erweiterung eines bestehenden regelgerechten Freisitzes mit einer zusätzlichen Pergola, die ja als nicht fest überdachte Fläche die 24 m² Regelung des BKleingG formaljuristisch nicht berührt.
Dies führt zu einer zunehmenden „Verbauung“ der Kleingartenanlagen, die nicht nur ihre Aufgabe als grüne Erholungsfläche beeinträchtigt, sondern auch zu hohen und damit nicht mehr sozialverträglichen Ablösesummen führt. Daher werden über 24 m² hinausgehende Flächen von Laube und Freisitz nicht erlaubt. Diese werden sofern vorhanden, nicht in der Bewertung berücksichtigt. Im Gegenteil, diese müssen rückgebaut werden.

2.1.Lauben

Laut der unter 1.4 genannten Regelwerke auf Seite 3 sind für die Lauben folgende Vorgaben verbindlich: Grundfläche maximal 14 m² bei einer maximalen Traufhöhe von 2,1 m und einer Firsthöhe von 3,0 m über Unterkante Fußboden. Die Oberkante Fußbodenhöhe darf auf allen Gebäudeseiten nicht mehr als 0,5 m über dem natürlich gewachsenen Gelände liegen. Dachüberstände von mehr als 0,3 m sind in die überbaute Fläche / Grundfläche mit einzurechnen.
Lauben und Gewächshäuser dürfen nur innerhalb des im Bebauungsplan für die jeweilige Parzelle ausgewiesenen Baufensters errichtet werden. Ebenso sind die dort aufgeführten Vorgaben hinsichtlich Dachform und Firstausrichtung zu beachten. Es bedarf einer schriftlichen Genehmigung vor Baubeginn durch den Vorstand oder der vom Vorstand beauftragten Bauaufsicht. Ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m ist einzuhalten.
Die Fundamentierung muss als Punktfundament ausgeführt werden. Eine Unterkellerung der Laube ist nicht zulässig. Als Dachform sind Satteldächer vorgeschrieben, als Eindeckungsmaterialien rotbraun gefärbte Tonziegel (Frankfurter Pfanne) oder Welleternitplatten zugelassen. An- und Umbauten der Lauben sind nicht erlaubt. Ausgenommen davon ist die Erweiterung von älteren wesentlich kleineren Lauben bis zur jeweils vom Bebauungsplan, Verpächter oder Eigentümer zugelassenen Gesamtfläche nach der Genehmigung durch den Vorstand oder die Bauaufsicht.
Die Lauben dürfen nicht zum dauerhaften Aufenthalt eingerichtet sein. Insbesondere sind Einrichtungen zur Stromerzeugung, mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen, nicht zulässig. Photovoltaikanlagen sind bis zu einer Gesamtfläche von 1 m² möglich, falls sie vom Bebauungsplan oder anderen Regelwerken zugelassen sind. Sie müssen jedoch plan auf dem Laubendach installiert sein nach der Genehmigung durch den Vorstand oder die Bauaufsicht.
Eine Berücksichtigung solcher Anlagen bei der Wertermittlung erfolgt nicht. Ein mit Flaschengas betriebener nicht fest eingebauter Gaskocher und/oder eine Gaslampe sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen und Verantwortung des/der Pächter/in zulässig. Campingtoiletten sind in der Laube erlaubt. Bei der Entsorgung sind die Bestimmungen des Grundwasserschutzes einzuhalten. Wiederholte Verstöße können eine Kündigung des Pachtvertrages nach sich ziehen.

2.2. Befestigter Sitzplatz mit Witterungsschutz Pergola, Freisitz

2.2.1.Pergola

Ein der Laube räumlich direkt zugeordneter mit einer berankten Kletterhilfe, z.B. aus Kanthölzern, überspannter befestigter Sitzplatz ist bis zu einer Größe von maximal 12 m², unter Einhaltung der maximal erlaubten Gesamtfläche von 24 m², zugelassen. Die Bauhöhe der Rankhilfe ist der Laube anzupassen, ebenso deren Gestaltung. Ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m ist einzuhalten.
Die Platzierung der Pergola auf der Parzelle ist im Rahmen des schriftlichen Genehmigungsverfahrens vor Baubeginn mit dem Vorstand oder Beauftragten abzustimmen. Auf der Hauptwetterseite der Pergola kann als Windschutz ein zu begrünendes Rankgerüst aus Holz bis zur Höhe der Pergola und einer Länge von 3,0 m angebaut werden. Koniferen- und Formhecken als Sichtschutz dürfen nicht gepflanzt werden.

2.2.2.Freisitz

Ein der Laube räumlich direkt zugeordneter befestigter Sitzplatz ist bis zu einer Größe von maximal 12 m², unter Einhaltung der maximal erlaubten Gesamtfläche von 24 m², zugelassen. Ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m ist einzuhalten. Die Platzierung des befestigten Sitzplatzes auf der Parzelle ist im Rahmen des schriftlichen Genehmigungsverfahrens vor Baubeginn mit dem Vorstand oder Beauftragten abzustimmen. Am Freisitz kann als Raumbegrenzung ein zu begrünendes Rankgerüst aus Holz bis zur Höhe von 1,0 m angebaut werden. Koniferen- und Formhecken als Sichtschutz dürfen nicht gepflanzt werden.

2.3. Gewächshaus

Pro Parzelle ist ein freistehendes Gewächshaus mit einer Grundfläche bis 12 m² in handelsüblicher Ausführung zulässig. Maximale Abmessungen:
Giebelhöhe 2.400 mm; Seitenhöhe Rinne 1.700 mm; Breite 3.000 mm; Tiefe 4.000 mm.
Fachgerechte Eigenkonstruktionen z.B. mit Holztragwerk sind zulässig. Die Errichtung und der Betrieb eines Gewächshauses erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin.
Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Gewächshaus frei. Die Erlaubnis gilt nur so lange, wie das Gewächshaus gärtnerisch voll genutzt wird. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung, z.B. als Geräteabstellraum, verwirkt die Erlaubnis und verpflichtet nach Aufforderung durch den Verein zum sofortigen und entschädigungslosen Abbau.
Ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m ist einzuhalten. Bau und Platzierung des Gewächshauses auf der Parzelle sind im Rahmen des schriftlichen Genehmigungsverfahrens vor Baubeginn mit dem Vorstand oder Beauftragten abzustimmen. Eine Berücksichtigung von Gewächshäusern bei der Wertermittlung erfolgt nicht. Falls das Gewächshaus von dem/der Nachpächter/in nicht übernommen wird, hat es der/die abgebende Pächter/in vor der Parzellenübergabe auf eigene Kosten zu entfernen.

2.4. Gerätekiste

Es kann in Abstimmung mit dem Vorstand oder Beauftragten die Aufstellung von einer Gerätekiste erlaubt werden. Gerätekisten sind in optisch unauffälliger der Laube angepasster Holzbauweise erlaubt, sofern sie entlang einer Laubenwand aufgestellt sind. Höhe und Tiefe dürfen 1,0 m und die Länge die der betreffenden Laubenwand nicht überschreiten. Die Gerätekiste darf nicht mit einem Fundament im Boden verankert bzw. fest mit der Laube verbunden werden. Ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m ist einzuhalten.

2.5. Hochbeete

Hochbeete sind als Sondernutzungsform kein unbedingter Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung und werden deshalb bei der Wertermittlung nicht bewertet.
Hochbeete sind bis zu einer Größe von 3 m² und einer Höhe von 1,0 m zugelassen. Der Grenzabstand muss mindestens 2,0 m betragen. Die Platzierung ist vor Baubeginn mit dem Vorstand oder dem Beauftragten abzustimmen.
Es sollten handelsübliche Hochbeete verwendet werden. Bei Eigenbau ist auf eine optisch unauffällige Ausführung zu achten. Als Baumaterial ist Holz zu verwenden, ein Metallrahmen ist möglich.

2.6. Zelte und Partyzelte

Dauerzelten in der Anlage ist nicht erlaubt. Zelte müssen nach Ende der Nutzung, spätestens nach 2 Nächten, wieder vollständig abgebaut werden. Partyzelte und ähnliche freistehende Unterstände dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand oder Beauftragten in den Parzellen für Veranstaltungen aufgestellt werden und müssen nach deren Ende unverzüglich wieder vollständig entfernt werden. Eine Beeinträchtigung der Nachbarparzellen ist auszuschließen.
Der Aufbau und die Verankerung müssen von den Pächtern so gewissenhaft durchgeführt werden, dass andere nicht geschädigt werden. Die Haftung für Schäden, die von diesen Baulichkeiten ausgehen, tragen die Pächter.

2.7. Kinderspielgeräte

Das Aufstellen von Kinderspielgeräten auf den Parzellen ist möglich. Es sollte ein ausreichend großer Grenzabstand eingehalten werden, um den Kindern ausreichend Platz für das Spielen um die Geräte herum zu geben.
Bei sehr großen und optisch auffälligen Spielgeräten (Höhe über 2,5 m, Länge über 3,0 m) wie aufgeständerte Spielhäuser, große Trampolins oder Rutschen-/Schaukel-Kombinationen ist vor dem Aufstellen die Erlaubnis des Vorstandes einzuholen, der auch den Standort bestimmen kann.
Das Aufstellen von Kinderspielgeräten erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin. Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Die Kinderspielgeräte sind von der/dem abgebenden Pächter/in vor der Parzellen-übergabe auf eigene Kosten zu entfernen, wenn sie von dem/der Nachpächter/in nicht übernommen werden. Ebenso kann der Vereinsvorstand jederzeit die entschädigungslose Entfernung anordnen, sofern wichtige Gründe wie Sicherheitsbedenken, unschönes Aussehen oder Nichtgebrauch dies nahelegen.

2.8. Schwimmbecken

Schwimmbecken jeder Art dürfen nicht aufgestellt oder eingebaut werden.
Ausnahme sind aufblasbare Planschbecken für Kinder mit einem maximalen Durchmesser bis 1,5 m. Das Aufstellen eines Planschbeckens erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin. Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Planschbecken frei.

2.9. Gartenteiche

Gartenteiche bis zu einer Wasserfläche von 6 m² und einer Tiefe von 0,8 m sind nach Genehmigung durch den Vorstand oder Beauftragten erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten sein, dass Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Eine bepflanzte Flachwasserzone ist als Voraussetzung für die Funktion als Biotop erforderlich. Ein Besatz mit Großfischen (Goldfische, Goldorfen, Zierkarpfen, etc.) ist aus denselben Gründen abzulehnen. Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststofffolien oder eine verdichtete Tonschicht erlaubt, jedoch kein Beton. Der Grenzabstand beträgt mindestens 2,0 m.
Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und ist auf Verlangen der Vereinsführung bei Beendigung des Pachtvertrages wieder zu beseitigen und zu verfüllen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen muss er mit einem mindestens 1,0 m hohen nicht einfach überkletterbaren Zaun so abgesichert sein, dass kleinere Kinder keinen direkten Zugang zur Wasserfläche haben. Die Errichtung und der Betrieb eines Gartenteiches erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin. Er/sie stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Gartenteich frei.

2.10. Offene Kamine und gemauerte Grills, Grillen in der Anlage

Ortsfeste Feuerstellen jeder Art mit oder ohne fest montierten Rauchabzug stören das Bild der Anlage und sind nicht zulässig. Transportable Grills sind erlaubt, dürfen aber nur mit Holzkohle oder Gas betrieben werden.
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen nicht beeinträchtigen und die Bewohner der angrenzenden Grundstücke nicht belästigen.

2.11. Kompostmiete und Kompostbehälter

Die Ausführung muss ordentlich und unauffällig sein, die Höhe darf 1,2 m nicht überschreiten um eine ausreichende Sauerstoffversorgung im Inneren des Kompostbehälters bzw. der -Miete zu sichern. Eine fachgerechte Kompostierung wird vorausgesetzt.
Wenn mit dem aktuellen Nachbarn keine andere einvernehmliche Absprache besteht muss der Grenzabstand mindestens 1,0 m betragen. Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Grundwasserschutz sind einzuhalten.

2.12. Weitere Baulichkeiten

Weitere Baulichkeiten wie Gerätehütten, feste Zelte oder Pavillons, fest installierten Schwimmbecken u.a. sind auf den Parzellen nicht zulässig.

 

3 Kulturschützende Einrichtungen

3.1. Foliendach als Witterungsschutz - „Tomatenüberdachung“

Bei manchen Kulturen, vor allem von Pflanzen wärmerer Herkunftsgebiete, besteht ohne Witterungsschutz die Gefahr von ungenügenden Erträgen. Für diese Kulturen, wie z.B. Tomaten, Paprika, Auberginen u.a., ist der Anbau unter Foliendächern deshalb sinnvoll.
Deren Grundfläche darf maximal 4,5 m² betragen und deren Höhe 1,8 m nicht überschreiten. Die Seitenwand in Hauptwindrichtung soll vollständig geschlossen sein. Alle anderen sind, vor allem beim Anbau von Tomaten, zur besseren Durchlüftung (Schutz vor Pilzkrankheiten durch schnelles Abtrocknen der Blattoberflächen) offen zu halten. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen zu achten. Als Material für die Stützen und Streben ist nur Alu und Holz zugelassen. Die verwendete Kunststofffolie sollte UV-stabilisiert und gewebeverstärkt sein.
Die Pächter müssen Aufbau und Verankerung so gewissenhaft durchführen, dass andere nicht gefährdet werden. Unschönes Aussehen, z.B. durch zerrissene Abdeckung, verpflichtet die Pächter zur Instandsetzung oder zum vollständigen Abbau des Foliendaches.
Das Errichten von Foliendächern ist mit dem Vorstand oder Beauftragten abzustimmen, der auch Vorgaben zur Platzierung machen kann. Sie dürfen nur während der Kulturdauer von Mai bis Oktober aufgestellt werden und sind über die Wintermonate komplett einschließlich der Tragekonstruktion abzubauen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,0 m ist einzuhalten, auch sollten sie aus optischen Gründen nicht direkt an den Wegen aufgestellt werden.

3.2. Frühbeet

Frühbeete sind bis zu einer Gesamtfläche von 8 m² pro Parzelle und einer Bauhöhe von bis zu 0,6 m über dem Boden erlaubt. Der Grenzabstand muss mindestens 0,5 m betragen.
Es sollten handelsübliche Frühbeete verwendet werden. Bei Eigenbau ist auf eine optisch unauffällige Ausführung zu achten. Als Baumaterial ist hier ausschließlich Holz zugelassen. Die Fenster müssen mit Glas- oder Kunststoffplatten versehen sein. Eine automatische Lüftungsmöglichkeit wird empfohlen.

3.3. Folientunnel

Folientunnel dienen zum Schutz von Kulturen und müssen nach der Ernte wieder entfernt werden. Die Höhe darf 0,6 m über dem Boden nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m ist einzuhalten.

 

4 Einfriedungen

4.1. Einfriedungen um die Anlage

Die Einfriedung um die Anlage wird in Übereinstimmung mit dem Verpächter oder Eigentümer gestaltet oder vom Bebauungsplan etc. vorgegeben. Üblich ist ein Maschendrahtzaun. Die Einfriedung mit einer Hecke ist Sache des Vereins. Die Pflege der Hecke und das Instandhalten des Zaunes erfolgt durch den Verein im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit.
Die Pächter sind verpflichtet den Zaun schonend zu behandeln und sauber zu halten. Das Abschneiden durch bzw. über den Zaun in die Parzellen hineinragender einzelner Zweige ist erlaubt. Eigenmächtige sonstige und größere Eingriffe in die Hecke dürfen nicht ohne Zustimmung des Vorstandes oder Beauftragten vorgenommen werden.

4.2. Einfriedungen zwischen den Parzellen

Hecken und Zäune zwischen den Parzellen sind nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind Spaliereinrichtungen mit Beerenobst oder Obstgehölzen. Die erforderlichen Grenzabstände sind unter 9.3 aufgeführt.

 

5 Wege

5.1. Befahren der Wege

Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist erlaubt. Bei Rasenwegen ist auf die Bodenverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Für auftretende Schäden haftet der/die verursachende Pächter/in.
Dauerhaftes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art und Anhängern ist in der Anlage und auf den Parkplätzen nicht erlaubt.

5.2. Unterhalt und Pflege der Wege

Die Pflege und den Unterhalt der Wege regelt der Verein im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit.

5.3. Gestaltung der Parzellen an den Wegen

Entlang der Wege ist ein Staudenrabattenstreifen von mindestens 0,8 m Breite anzulegen und zu unterhalten. Kleinwüchsige Ziersträucher bis zu einer Wuchshöhe von 1,0 m, Beetrosen u.a., können in diesem Rabattenstreifen gepflanzt werden, nicht jedoch höherwüchsige Gehölze.
Mit Kletterpflanzen bewachsene Rankbögen über den Parzelleneingängen sind möglich. Zäune u.a. Absperrungen auf den Parzellen entlang der Wege sind nicht zulässig.

 

6 Wasserversorgung / Wasserverbrauch

Die Nutzung von Regenwasser ist zur Schonung der natürlichen Brauchwasserressourcen anzustreben. Das Aufstellen von Gießwasserbehältern ist zulässig in angemessener Größe und in optisch unauffälliger Ausführung. Sie sollen der Laube zugeordnet sein. Der Grenzabstand muss mindestens 1,0 m betragen.
Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden, Wassersparendes Verhalten ist anzustreben. Das Waschen von Kraftfahrzeugen oder das Gießen mit dem Schlauch ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Pauschale von Euro 30,- berechnet. Ein Überlaufen des Wasserfasses über einen längeren Zeitraum (über Nacht) wird mit einer Pauschale von 50.- Euro berechnet.
Die Infrastruktur für die Wasserversorgung, sowie Betrieb und Unterhaltung der Leitungen und Anschlüsse bis zum Parzellenanschluss ist Sache des Vereins. Wasserleitungen innerhalb einer Parzelle dürfen nur nach Absprache mit dem Vorstand oder Beauftragen verlegt werden. Für die auf den Parzellen verlaufenden Wasserversorgungseinrichtungen sind der/die Pächter/in selbst verantwortlich. Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung für die selbst errichteten Wasserversorgungseinrichtungen frei.

 

7 Grundsätze der naturgemäßen Bewirtschaftung

7.1. Düngung

Die Düngung muss auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein. Um über die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte informiert zu sein und zielgerichtet düngen zu können werden regelmäßige Bodenuntersuchungen alle 3 – 5 Jahre dringend empfohlen. Hierbei ist besonders der Kernnährstoff Phosphor zu berücksichtigen, der in vielen Gartenböden durch Düngefehler in zu hohen Konzentrationen gefunden wird.
Nährstoffmangel führt zu Mindererträgen, Nährstoffüberschüsse schädigen die Pflanzen und belasten das Grundwasser durch Auswaschung. Die Verwendung von Volldüngern entspricht nicht der guten fachlichen Praxis, es sei denn, dass anhand einer Bodenanalyse ein Mangel an allen im Dünger enthaltenen Nährstoffen nachgewiesen wird. Organische Düngerarten sind zu bevorzugen, schnelllösliche Mineraldünger sind nur bei akuten Mangelsituationen angezeigt.
Beim Ausbringen von Kompost sind die über diesen eingebrachten Nährstoffmengen bei der Düngung zu berücksichtigen. Klärschlamm und klärschlammhaltige Düngemittel dürfen nicht verwendet werden, ebenso sollte kein Mist aus Intensivtierhaltung, auch in aufbereiteter Form, ausgebracht werden. Durch Einsaat von Gründüngungspflanzen auf brachliegende Beete im Herbst lässt sich die Auswaschung von Nitrat-Stickstoff über die Wintermonate vermeiden.
Auf Torf ist in Freilandkulturen zu verzichten, für die Jungpflanzenaufzucht sollten zumindest torfreduzierte Substrate verwendet werden. 

7.2. Kompostbereitung

Eine ausreichende Versorgung mit Kompost sichert die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegenüber Schädlingen, Krankheiten und Witterungseinflüssen. Deshalb ist eine fachgerechte Kompostwirtschaft unerlässlich.
Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren, kranke Pflanzenteile dürfen nicht auf den Kompost gebracht werden und sind zu entsorgen. Zur Kompostbereitung sind in erster Linie auf der Parzelle anfallende Pflanzenabfälle zu verwenden.
Tierische Ausscheidungen dürfen nicht gelagert oder kompostiert werden. Menschliche Exkremente, Essensreste und andere Stoffe, die Krankheitskeime enthalten oder Ungeziefer anlocken können, sind unverzüglich und vorschriftsgemäß zu entsorgen. Neben der Kompostierung können geeignete Pflanzenabfälle wie Rasenschnitt oder Laub auch zum Mulchen verwendet werden. Eine dünne Mulchdecke verhindert das Austrocknen der Bodenoberfläche und erhält die für die Wasseraufnahmefähigkeit und Durchlüftung des Bodens wichtige Krümelstruktur. Deshalb soll im Nutz- und Ziergarten möglichst flächendeckend gemulcht werden.

7.3. Nicht kompostierbare Abfälle

Nicht kompostierbare Abfälle dürfen in der Anlage nicht gelagert werden und müssen von den Pächtern/Pächterinnen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Ein Verbrennen von Abfällen jeder Art ist in der Anlage nicht erlaubt.

7.4. Pflanzenschutz

Die Verwendung von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden (Insekten-, Milben- und Pilzbekämpfungsmitteln) ist nur zulässig, wenn schwerwiegende Ertragsminderungen drohen oder eine massive Beeinträchtigung der Pflanzengesundheit zu befürchten ist.
Es dürfen nur die für Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassenen Produkte verwendet werden.
Bienenungefährliche, nicht fischgiftige, und Nützlings schonende Mittel sind zu bevorzugen. Bei der Ausbringung sind die gesetzlichen Vorschriften zum Grund- und Oberflächenwasserschutz einzuhalten, sowie die auf der Verpackung genannten Hinweise genau zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln) ist grundsätzlich verboten.
Widerstandsfähige oder resistente Obst- und Gemüsesorten sollten daher bevorzugt angebaut und die Bodenfruchtbarkeit durch geeignete Maßnahmen erhalten werden. Das Auftreten meldepflichtiger Pflanzenkrankheiten wie Feuerbrand ist unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Akustisch wirkende Vergrämungsgeräte, z.B. gegen Wühlmäuse oder Maulwürfe, dürfen die Erholungsnutzung der Parzellen nicht beeinträchtigen und müssen ggf. bei Beschwerden von Nachbarpächtern während der Ruhezeiten abgeschaltet werden. 

7.5. Nützlingsförderung

Nützlinge sind als wichtige Helfer gegen die Massenvermehrung von tierischen Schaderregern zu schützen und zu fördern. Die Bedeutung möglichst großer und vielfältiger Nützlingspopulationen für ein erfolgreiches Gärtnern wird in Zukunft noch zunehmen, da die vorhandenen und noch zu erwartenden klimatischen Veränderungen besonders tierische Schadorganismen begünstigen. Durch Erhaltung und Schaffung geeigneter Lebensräume und Nistmöglichkeiten soll eine möglichst artenreiche Tier- und Pflanzengesellschaft in der Anlage erreicht werden. Auch die Bewirtschaftung des Nutzgartens durch Mischkulturen dient diesem Ziel. Beim Anlegen von Kleinbiotopen wie Gartenteichen, Trockenmauern, Stein- und Totholzhaufen sowie Wildkräuterecken oder Blumenwiesen sollten diese so konzipiert und unterhalten werden, dass sie ihre Funktion als Lebensraum erfüllen können.

 

8 Kleingärtnerische Nutzung

Um die bereits in Punkt 1 (1) angeführte und vom Bundesgerichtshof Karlsruhe in einem Urteil vom 17.06.2004 für die Kleingärtnerische Nutzung erforderliche sogenannte „Drittelnutzung“ der Parzellen, verbunden mit der Auflage einer abwechslungsreichen Nutzung, in die Praxis umzusetzen, sind auch in Hinsicht auf die Gleichbehandlung aller Pächter/innen auf jeder Parzelle folgende Nutzungsvorgaben zu erfüllen.

8.1. Nutzgarten

Für Gemüse, Beeren, Obst, Kräuter ist 1/3 oder mehr der Parzellenfläche zu nutzen, davon muss mindestens 1/6 der Parzellenfläche oder mehr als Gemüsebeetfläche verwendet werden und 1/6 der Parzellenfläche für Beerensträucher und Obstbäume, wobei pro Ar drei Obstbäume auf schwacher Unterlage erlaubt sind.

8.2. Ziergarten

Mit Stauden, Ziersträuchern, Blumenrabatten usw. soll 1/3 der Gesamtfläche genutzt werden.

8.3. Baulichkeiten und Bepflanzung

Die verbleibende Fläche, jedoch nicht mehr als 1/3 der Gesamtfläche des Kleingartens darf als Erholungsgarten, mit Laube, Rasen, Sitzecke u.a., genutzt werden, wobei die versiegelte Fläche nicht mehr als 15 % der Parzellenfläche betragen darf.
Der/die Pächter/in erhält durch den mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrag lediglich das Nutzungsrecht über die gepachtete Parzellenfläche. Vom Vorpächter übernommene oder selbst eingebrachte Parzellenausstattungen wie Baulichkeiten und Bepflanzung sind dagegen Eigentum des Pächters/der Pächterin.
Gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes werden diese Parzellenausstattungen kein untrennbarer Bestandteil des Bodens, auch wenn sie wie eine Laube mit einem Fundament verankert oder wie ein Baum fest verwurzelt sind. Dies stellt eine Besonderheit des Kleingartenwesens dar und steht im Gegensatz zu den das Pachtrecht betreffenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Praktische Auswirkungen hat dies besonders bei der Parzellenaufgabe. Hier kann einerseits der/die Pächter/in sein/ihr Eigentum mitnehmen, andererseits aber auch der Verein die Räumung der Parzelle verlangen, wenn keine Einigung bei der Wertermittlung zustande kommt. Nähere Bestimmungen sind unter Punkt 13.4 aufgeführt.

 

9 Pflanzenauswahl und Grenzabstände

9.1. Pflanzenauswahl Obstgehölze

Pro Parzelle muss mindestens ein Kern- oder Steinobst-Halbstamm auf mittelstark wachsender Unterlage in räumlicher Zuordnung zur Laube bzw. zum Sitzplatz zur Eingrünung dieser Baulichkeiten gepflanzt werden. Dazu können noch 1-2 Halbstämme auf mittelstark wachsender Unterlage oder 4-6 Spindelbäume auf schwachwachsenden Unterlagen pro 100 m² Parzellenfläche gepflanzt werden. Robusten und als resistent ausgewiesenen Sorten ist der Vorrang zu geben. Sehr schaderregerempfindlich bekannte Sorten werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt, ggf. kann auch deren Entfernung angeordnet werden.
Großwüchsige Obstbäume wie Apfel- und Birnbäume auf Sämlingsunterlagen oder Süß-kirschen auf Vogelkirsche sowie Haselnusssträucher und Walnussbäume dürfen nicht gepflanzt werden. Obstgehölze sollen nur in qualifizierten Fachgeschäften oder Baum-schulen gekauft werden, da nur so sichergestellt ist, dass Sorte und Unterlage den Vorgaben der Kleingärtnerischen Nutzung und den Wünschen des Pächters/der Pächterin entsprechen. Beerensträucher können in der für den Eigenbedarf erforderlichen Anzahl gepflanzt werden. Die Vereinsfachberatung hilft hier mit Informationen gerne weiter.

9.2. Pflanzenauswahl Ziergehölze

In Kleingartenanlagen dürfen in den Parzellen laut aktueller Rechtsauslegung des Bundeskleingartengesetzes keine großwüchsigen Gehölze gepflanzt werden, da sie die gesetzlich verankerte Bodennutzung (Anbau von Obst und Gemüse) auf den doch recht kleinen Gärten durch Schattenwurf und Wurzeldruck beeinträchtigen.
Dies auch deshalb, weil selbst der „Wurzelstock“ einer älteren Fargesia-Pflanze Ausmaße und eine Festigkeit erreicht, die eine einfache Rodung „per Hand“ praktisch unmöglich machen. Exotische Koniferen, wie die häufig gepflanzten Lebensbäume und Scheinzypressen erreichen ohne regelmäßiges Einkürzen ebenso wie die heimischen Fichten, Tannen und Kiefern „Waldbaumgröße“ und sind daher auf den Parzellen nicht zulässig. Es besteht ein generelles Koniferen-Verbot.
Innerhalb der Parzellen sind nur solche Zierbäume oder -sträucher zulässig, deren natürliche Wuchshöhe, also ohne höhenbegrenzendes Einkürzen, unter 3,0 m beträgt. Ziergehölze dürfen den Aspekt einer Parzelle nicht dominieren. Wirtspflanzen für Schädlinge sind zu vermeiden.
Einheimische standortgerechte und möglichst für Tiere nutzbringende Pflanzen werden empfohlen, wobei Wildobstarten auch aus ernährungsphysiologischen Aspekten eine besondere Berücksichtigung verdienen. Ziergehölze mit langen und gefährlichen Stacheln oder Dornen, wie Berberitzen, dürfen nicht gepflanzt werden.
Wachsen Ziergehölze höher als 3,0 m, so muss sie der/die Pächter/in spätestens nach Erreichen dieser Höhe auch ohne Aufforderung durch den Vorstand roden. Kommt der/die Pächter/in diesem trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung durch den Vorstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Vorstand befugt, die Pflanze auf Kosten des Pächters/der Pächterin auch ohne dessen/deren Einwilligung entfernen zu lassen. Die Gehölzpflege ist nach guter fachlicher Praxis durchzuführen.
Bei Schnittmaßnahmen an Gehölzen jeder Art sind die jeweils gültigen Verordnungen zum Vogelschutz zu berücksichtigen. Pflege- und Verjüngungsschnitte sind bei Obst- und Ziergehölzen erlaubt.

9.3. Grenzabstände von Gehölzen und Spalieren

Grundsätzlich sind Gehölze so zu pflanzen, dass von ihnen keine die gartenbauliche Nutzung der Nachbarparzellen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgehen. Überschreiten die Pflanzen die durch ihren Grenzabstand vorgegebene Wuchshöhe, ist der/die Pächter/in unter Beachtung der Vogelschutzverordnung zur Einkürzung verpflichtet.
Obstgehölze und Spaliere: Bei Halbstämmen und Buschbäumen auf schwach- bis mittelstark wachsenden Unterlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m einzuhalten, bei Spindelbäumen auf schwachwachsenden Unterlagen mindestens 1,5 m. Bei Beerenobst, auch bei Stammformen ist ein Grenzabstand von 1,0 m einzuhalten. Spaliere sind bis zu einer Höhe von 1,8 m erlaubt und müssen 1,0 m von der Parzellengrenze entfernt sein.
Ziergehölze: Bei Ziergehölzen mit einer natürlichen Wuchshöhe bis 3,0 m ist ein Grenzabstand von mindestens 2,0 m einzuhalten, bei niedrigwachsenden Ziersträuchern 1,0 m. Pflanzungen als Windoder Sichtschutz sind bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig und müssen 2,0 m Grenzabstand einhalten. Die Pflanzung darf nicht den Eindruck einer uniformen Hecke machen, deshalb sind unterschiedliche Straucharten zu wählen.
Formschnitt ist nicht erlaubt.

9.4. Rodung kranker Gehölze

Mit hochansteckenden Krankheiten, wie z.B. Feuerbrand (Erwinia amylovora), Rindenbrand (Pseudomonas syringae), Rotpustelpilz (Nectria cinnabarina), Birnenverfall (Phytoplasma pyri), Scharka-Virus u.a., befallene Gehölze müssen auf Aufforderung durch den Vorstand unverzüglich gerodet werden, da sie als Infektionsquellen zur Weiterverbreitung dieser Krankheiten führen können. Das kranke Pflanzenmaterial darf nicht kompostiert oder zum Mulchen verwendet werden, sondern ist unverzüglich zu verbrennen oder, falls Verbrennen in der Anlage nicht erlaubt ist, durch Entsorgung als Restmüll dem natürlichen Stoffkreislauf zu entziehen. Bei meldepflichtigen Krankheiten hat der Vorstand die zuständige Behörde zu informieren und auch die Rodungsgenehmigung zu besorgen, falls diese aus Gründen des Vogelschutzes erforderlich ist.

 

10 Tiere und Tierhaltung

10.1. Tiere in der Anlage

Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt und gefährdet wird. Der/die haustierhaltende Pächter/in haftet für Schäden jeder Art, die ursächlich auf sein/ihr Tier zurückzuführen sind. Er/Sie haftet auch dann, wenn das betreffende Tier einem/einer Besucher/in seiner Parzelle gehört. Verunreinigungen durch die Tiere sind unverzüglich zu entfernen. Hunde dürfen nur an der Leine geführt werden. Katzen dürfen im Interesse des Vogelschutzes nicht frei in der Anlage herumlaufen.

10.2. Tierhaltung

Tierhaltung, mit Ausnahme der Honigbiene, ist in der Anlage generell nicht erlaubt. Die nichtkommerzielle Haltung von Honigbienen fällt ausdrücklich nicht unter das Tierhaltungsverbot, da die Honigbiene für die Bestäubung der Blüten vieler Kulturpflanzen sorgt und damit für gute Erträge wichtig ist. Die Völker sollen so aufgestellt werden, dass möglichen Konflikten vorgebaut wird. Gegebenenfalls können Bienenvölker auch auf Gemeinschaftsflächen aufgestellt werden. Hier können dann auch mehr als 3 Völker zugelassen werden. Bienenhaltung auf Parzellen mit maximal 3 Völkern pro Parzelle ist nach Genehmigung durch den Vorstand möglich, falls keine ernstzunehmenden Umstände dem entgegenstehen, wie z.B. eine Bienengiftallergie benachbarter Pächter/innen oder deren Familienangehörigen.
Die Zustimmung zur Bienenhaltung kann vom Vorstand bei Vorliegen ernsthafter Gründe jederzeit und entschädigungslos widerrufen werden. Der/die bienenhaltende Pächter/in muss Mitglied eines Imkervereines sein und die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften für die Bienenhaltung sind einzuhalten. Der/die bienenhaltende Pächter/in haftet für Schäden jeder Art, die ursächlich auf seine/ihre Völker zurückzuführen sind.

 

11 Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsarbeiten

11.1. Gemeinschaftseinrichtungen

Die Pächter dürfen Gemeinschaftseinrichtungen und -geräte entsprechend der Vorstandsbeschlüsse nutzen. Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu behandeln. Durch die Pächter selbst oder deren Angehörigen und Gäste verursachte Schäden sind sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. Eigenmächtige Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen sind untersagt.

11.2. Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden)

Neben der Pflege ihrer Parzelle sind die Pächter auch für den Unterhalt der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich, da sie ja von diesen profitieren. Dies geschieht im Rahmen von Gemeinschaftsarbeitsstunden. Gemeinschaftsarbeit ist im Rahmen der von der Vereinsleitung beantragten und von der Mitgliederversammlung abgestimmten, vorgegebenen Anzahl von Pflichtstunden zu leisten. Sie dient in erster Linie der Erhaltung der Gartenanlage und deren Einrichtungen. Der Vorstand oder dessen Beauftragte terminieren diese. Die Zweckerfüllung erfordert die tätige Teilnahme der Mitglieder an den Gemeinschaftsstunden.
Bei Verhinderung ist personeller Ersatz zu stellen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere Vereinsmitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des/der verhinderten Pächter/in personellen Ersatz leisten. Verweigerung der tätigen Mitarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die tätige Mitarbeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch finanzielle Ersatzleistungen ersetzt werden. Der Umfang der jährlichen finanziellen Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Finanzielle Abgeltung muss die Ausnahme bleiben.

 

12 Öffnungs- und Ruhezeiten

12.1. Öffnungszeiten

Die Anlage ist in den Monaten von April bis Oktober für die Pächter befahrbar. Je nach Wetterlage kann es nach Entscheid des Vorstands eventuell Änderungen geben.
Eine Zugänglichkeit zu Fuß ist für Pächter und die Allgemeinheit ganzjährig gegeben.

12.2. Ruhezeiten

Hier ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem berechtigten Anspruch vor allem der älteren Pächter/innen auf Ruhezeiten, die auch der Erholungsfunktion des Kleingartens geschuldet werden, und den zunehmend flexibler gestalteten Arbeitszeiten der noch berufstätigen Pächter/innen, die ihre Parzelle nach Feierabend und an Wochenenden pflegen müssen.
Die im Folgenden vorgeschlagenen Zeitangaben versuchen hier einen für beide Seiten sinnvollen Kompromiss. Die Pächter, ihre Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Anlage stören oder beeinträchtigen kann. In den Ruhezeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, dürfen keine verbrennungs- und elektromotorbetriebenen Arbeitsgeräte betrieben werden, ebenso ist lautes Arbeiten wie z.B. Hämmern verboten. Tonwiedergabegeräte wie Radios, CD-Player, etc. sind in ihrer Lautstärke so zu begrenzen, dass andere Pächter davon nicht gestört werden. Unbeschadet der Vorgaben der örtlichen Lärmschutzordnung sind folgende Ruhezeiten in der Anlage einzuhalten:
Werktags morgens vor 7:00 Uhr, über die Mittagszeit von 12:00 bis 13:00 Uhr und abends nach 20:00 Uhr. Samstags gelten die Bestimmungen für Werktage, allerdings beginnt hier die Ruhezeit abends bereits um 18 Uhr. Kinderlachen und beim normalen Spielen entstehende Geräusche sind nach aktueller Gesetzeslage zu dulden, allerdings sollten auch hier die Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden. Die in der professionellen Grünpflege üblichen lärmintensiven Geräte wie Laubsauger oder -bläser sind aufgrund der geringen Parzellenflächen nicht erforderlich und daher in der Anlage nicht erlaubt.

 

13 Kündigung des Pachtvertrages und Gartenübergabe

13.1. Kündigung durch Pächter

Die Kündigung durch den/die Pächter/in ist im Unterpachtvertrag geregelt.

13.2. Kündigung durch den Verpächter

Es wird hier ausdrücklich auf die im Bundeskleingartengesetz verankerten Regelungen verwiesen (§§ 7-9), nach denen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei Verstößen gegen die Gartenordnung verfahren werden muss.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigungen oder üble Nachrede, u.a., die für andere Pächter zu unzumutbaren Belastungen führen oder den Vereinsfrieden nachhaltig stören, berechtigen den Verein zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages. Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen, sofern sie der/die Pächter/in nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung in derselben Sache nicht behebt bzw. sein/ihr Verhalten nicht ändert.

13.3. Gartenübergabe

Der/die abgebende Pächter/in hat die von ihm/ihr gepachtete Parzelle nach Ablauf des Pachtvertrages in einem der Gartenordnung und den Nutzungsvorgaben entsprechenden Zustand an den Verein zurückzugeben.
Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens von dem/der abgebenden Pächter/in auf eigene Kosten beseitigt werden. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung noch nicht behobene Missstände, ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand oder die Nichteinhaltung der Kleingärtnerischen Nutzung des Gartens werden zu Lasten des/der abgebenden Pächters/Pächterin durch Mängelabzüge bei der Wertermittlung geltend gemacht.
Werden für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderliche, aber auch keine Mängel darstellende Parzellenausstattungen von dem/der Nachpächter/in nicht übernommen, so hat sie der/die abgebende Pächter/in ohne Entschädigung auf eigene Kosten zu entfernen. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.

13.4. Wertermittlung

Bei regulärer Aufgabe der Parzelle durch den/die Pächter/in kann diesem/dieser eine Entschädigung für sein/ihr nach seiner/ihrer Wahl auf der Parzelle verbleibendes Eigentum gewährt werden. Die Wertermittlung erfolgt durch eine vom Verein bestellte Wertermittlungskommission nach den jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. (Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel) auf Kosten des/der abgebenden Pächters/Pächterin.
Nach Zugang des Wertermittlungsprotokolls hat der/die Pächter/in die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Widerspruch einzulegen, falls er/sie mit dem Ergebnis der Wertermittlung nicht einverstanden ist. Ist auf der Basis des Wertermittlungsprotokolls keine Einigkeit zu erzielen, kann der Verein von dem/der abgebenden Pächter/Pächterin die entschädigungslose Beräumung der Parzelle verlangen. Mit der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung der Gartenordnung erklärt der/die Pächter/in sein/ihr Einverständnis zu diesen Bestimmungen.

 

14 Sonstige Bestimmungen

14.1. Schäden und Haftung

Durch die Pächter selbst oder deren Angehörigen und Gäste verursachten Schäden sowohl an Gemeinschaftseinrichtungen wie auch auf den Parzellen sind sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. Die Pächter haften für Schäden, die im Rahmen der Nutzung ihnen selbst oder Dritten entstehen und sie stellen den Verpächter und den Eigentümer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Den Pächtern wird der Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen.

14.2. Anordnungen und Weisungen durch den Verein

Den Weisungen des Vorstands und der Vereinsvertreter sowie vom Vorstand Beauftragter ist jederzeit Folge zu leisten.

14.3. Betreten der Parzellen

Die Parzellen dürfen ohne Zustimmung des Pächters nicht betreten werden, es sei denn zur Abwehr drohender Gefahren wie Brand, Überschwemmung oder umsturzgefährdete Bäume. Dies gilt auch zur Abwehr akuter Schaderregerepidemien, die die Unversehrtheit der Pflanzen auf den Nachbarparzellen und damit das Eigentum der Nachbarpächter oder deren Gesundheit selbst bedrohen, z.B. Feuerbrand oder Prozessionsspinnerraupen.
Der/die Pächter/in müssen davon jedoch schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden. Können Grenzeinrichtungen wie Zäune oder sonstige auf der Parzellengrenze errichtete Anlagen oder Baulichkeiten nur von der Nachbarparzelle aus instandgehalten werden, muss der/die betroffene Nachbarpächter/in mindestens 14 Tage vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Inanspruchnahme seiner/ihrer Parzelle zu diesen Zwecken sind zu dulden, hierbei entstehende Schäden sind zu ersetzen.
Der Vorstand sowie von ihm beauftragte Vereinsmitglieder oder Beauftragte des Eigentümers dürfen auch bei Abwesenheit der Pächter die Parzellen betreten, z.B. im Rahmen einer Anlagenbegehung. Hierzu sind die Pächter mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Schaukasten zu informieren.

14.4. Betreten der Kleingartenanlage, Hausrecht des Verpächters

Der Vorstand oder von ihm zu diesem Zweck beauftragte Personen können Familienmitgliedern oder Besuchern der Pächter das Betreten der Kleingartenanlage untersagen, wenn diese trotz Abmahnung wiederholt gegen die Gartenordnung oder andere Vertragswerke verstoßen, sich sittenwidrig verhalten oder durch ihr Benehmen den Vereinsfrieden gefährden.

14.5. Ansprechpartner und Informationspflicht der Pächter

Die Pächter sind verpflichtet, sich über alle Vereinsangelegenheiten zu informieren. Ebenso liegt eine Teilnahme an den vom Verein veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen im eigenen Interesse der Pächter. Bei Fragen zu gartenbaulichen Themen ist die Fachberatung des Vereins der Ansprechpartner für die Pächter. In allen anderen Fragen sind dies ausschließlich der Vereinsvorstand und dessen Beauftragte.
Direkte Kontakte der Pächter/innen mit kommunalen Ämtern und Behörden bzw. dem rundstückseigentümer sind nicht erlaubt und können eine Abmahnung bzw. in Schwerwiegenden oder Wiederholungsfällen auch eine Kündigung des Pachtvertrages nach sich ziehen.

 

15 Gültigkeit der Gartenordnung

Die Gartenordnung wurde am                 von der Pächterversammlung des Vereins Gartenfreunde Bondorf beschlossen und ist ab dem                       für die Kleingartenanlage Abendfrieden gültig.
Die Bestimmungen des Unterpachtvertrags haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit, die Gartenordnung ergänzt die Bedingungen im Unterpachtvertrag.
Die Gartenordnung ist für alle Pächter verbindlich. Verstöße können die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein zur Folge haben.
An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung sind die Pächter gebunden.