Bauvorschriften

 

"Bauen" in unserer Gartenanlage

Überblick, Vorgaben und Philosophie des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)

Eine Vielzahl von Vorgaben und Bestimmungen müssen bei einem "Bauvorhaben" im Kleingartenwesen beachtet werden. Grundsätzlich gilt, dass bei allen Neuerrichtungen, Umbauten und Veränderungen von Anbauten (z.B. Gartenlauben, Pergolen, Gewächshäuser, Tomatendächer, usw) der Pächter sich im Vorfeld mit der Bauaufsicht in Verbindung setzen muss, um diese zu informieren und die Genehmigung einzuholen.

Dies dient dem eigenen Interesse der Pächter, denn im Vorfeld können Abstimmungen erfolgen und Lösungen gefunden werden. Praktische Erfahrungen können im Gespräch genutzt und weitergegeben werden. Ärger, vergebliche Mühen und Kosten werden vermieden und das "Miteinander" gefördert.

Wenn sie die Errichtung einer Gartenlaube planen, stellen wir ihnen einen Bauplan mit konkreten Maßen zur Verfügung und berechnen für die Bearbeitung und Betreuung vor Ort ein einmaliges "Laubengeld" über 50.- €.

Den richtigen Ansprechpartner und die zugehörige Kontaktadresse finden sie im Internet unter "www.gartenfreunde-bondorf-gaeu.de" oder am Infopunkt unserer Kleingartenanlage.

Oft tangieren sich Bebauung und "Kleingärtnerischer Nutzen" und führen zu Diskussionen und kontroversen Auseinandersetzungen.

Zunächst sollten wir uns folgendes klar machen:
Während der Pachtpreis für einen Kleingarten per Gesetz auf ein sozial verträgliches Maß begrenzt ist, ist die Pacht für ein Erholungsgrundstück (z.B. Wochenendhauscharakter) teilweise bis zu zehn Mal so hoch. Unser BundesKleingartenGesetz normiert daher die Größe und Ausstattung von Gartenlauben. Hier liegt der Gedanke zugrunde dass Lauben der kleingärtnerischen Nutzung dienende Nebenanlagen sind, die dem Kleingärtner einen vorübergehnden Aufenthalt und das Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen ermöglichen sollen.

Nach dem BKleingG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung zulässig, d.h. unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen, auf die Funktion der Laube zugeschnittenen Außbaumaßnahmen.

Auch die Inneneinrichtung der Laube ist nur in einfacher Ausführung zulässig. D.h. sie darf keine Ausstattung oder Einrichtung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung z.B. am Wochenende führen könnte. Daher sind Einrichtungen der Ver - und Entsorgung (z.B. Wasser-, Elekrtizitäts-, Gas-, Telefon-,Kabelanschluss usw.) ausgeschlossen.

Abwasserbeseitigungsanlagen sind ebenfalls nicht zulässig und gem. dem BKleingG entbehrlich, da sie nicht der kleingärtnerischen Funktion der Laube dienen. Die Entsorgung kann über sog. Trockentoiletten erfolgen. Solaranlagen sind ebenfalls entbehrlich und somit ausgeschlossen.

Bei einem Pächterwechsel wird dieser Ansatz für die Wertermittlung zugrunde gelegt und kann bedeuten, dass es für eine "Luxuslaube" weniger Geld gibt und der "Altpächter" im schlimmsten Fall rückbauen muss.

Dadurch schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen, dass sich jeder einen Garten leisten kann und Zugang zur Kleingartengemeinschaft findet.

Wir bitten sie an dieser Stelle um die Einhaltung der Regeln und um ihre Unterstützung in der Ausführung! Es wäre sehr schade, wenn die Gemeinschaft der Gartenpächter wegen einiger "Auswüchse" den Status der Gemeinnützigkeit und den Schutz durch das BundesKleingartenGesetz verlieren würde.

Wir bedanken uns für ihr Interesse und unsere Bauaufsicht beantwortet ihnen gerne offene Fragen.

 

Bauaufsicht
Albert Kapp