Satzung

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Verein der Gartenfreunde Bondorf e.V.

 

 

Vereinssatzung Jahr 2013

S A T Z U N G

Verein der Gartenfreunde Bondorf e.V.

 

 

Inhalt

Allgemeines

Mitgliedschaft

Organe des Vereins

 

 

Vorbemerkung: Der Einfachheit halber werden im Text nur die neutralen (oder männlichen) Bezeichnungen für Personen oder Funktionäre verwendet.

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gartenfreunde Bondorf e.V.“ (Gemeinnütziger Verein für Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner). Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Böblingen e. V. (im folgenden BV genannt), der wiederum ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. (im folgenden LV genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bondorf und ist unter der Nummer VR344 im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei, des Umweltschutzes und der Pflanzenzucht.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Planung und Sicherung von Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange.

b) Unterhaltung und Pflege von Dauerkleingartenanlagen und Gartenland, die als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen in Generalpacht genommen und in Unterpacht vergeben werden.

c) Durchführung von Fachvorträgen und Beratungen für die Mitglieder und alle Bürger auf den Gebieten Gartenkultur, Pflanzenkunde und Pflanzenzucht, Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns und naturnahes Gärtnern unter Beachtung des Umwelt- und Naturschutzes.

d) Unterhalt einer Frauengruppe und Unterstützung, Intensivierung und Förderung der Frauenarbeit durch Schulungen und Beratungen.

e) Bei Bedarf Unterhalt einer Jugendgruppe und Anleitung der Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit. Förderung der Deutschen Schreberjugend im Vereinsgebiet, soweit deren Satzung den Zielen des LV entspricht.

4. Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielsetzungen des BV und LV verwirklicht. Die Maßnahmen des Vereins sollen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung und zur Naturverbundenheit der Bevölkerung dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und des Kleingartenrechts (§ 2 Bundeskleingartengesetz). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2 Abs. 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Tätigkeiten im Verein

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.

3. Träger von Vereinsämtern und Mitglieder haben nach § 670 BGB Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern, aktiv und passiv)

b) Ehrenmitgliedern mit Ehegatten

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder passiv (materiell) zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein z. Hd. des Vorsitzenden zu richten.

3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter prüfen den Antrag, laden den Anragsteller zu einem Gespräch ein und teilen dem Vereinsausschuss die Aufnahme in den Verein mit.

4. Der Vereinsauschuss entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Antragsteller per Brief oder persönlich mitzuteilen.

5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vereinsausschusses kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes. Die Aufnahmeerklärung muss eine Einzugsermächtigung für ein Konto des Antragstellers enthalten, von dem der jährliche Mitgliedsbeitrag bzw. der Rechnungsbetrag (bei Gartenpächtern) abgebucht werden kann.

8. Bei Aufnahme in den Verein erhält jedes ordentliche Mitglied eine Vereinssatzung und eine Gartenordnung des Vereins ausgehändigt. In einer schriftlichen Bestätigung erklärt der Antragsteller, dass er die Vereinssatzung und die Gartenordnung erhalten hat, gleichzeitig bestätigt der Antragsteller, dass er über deren Inhalt umfassend informiert wurde und die enthaltenen Bestimmungen anerkenne.

9. Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die aktive Mitgliedschaft im Verein.

10. Mit der Aufnahme werden die Satzungen des Vereins, des BV und des LV anerkannt. Diese können beim Vorstand auf Verlangen eingesehen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt / Kündigung beiderseits

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins

e) Bei Tod eines ordentlichen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft auf das Familienmitglied übertragen werden.

2. Der Austritt, bzw. die Kündigung eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

3. Der Verein kann einem Mitglied jederzeit kündigen, wenn dieses gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere gegen die Satzung, Gartenordnung und gegen den Unterpachtvertrag.

4. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 8 Ausschluss

1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, wenn ein Vereinsmitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

2. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;

b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, des Bezirksverbandes oder des Landesverbandes der Gartenfreunde (z.B. Rufschädigung);

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.

3. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu benachrichtigen um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung/Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte beim Bezirksverbandstag die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.

3. Alle Mitglieder können Anträge an den Verein richten.

4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (siehe §§ 16,17).

5. Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder einen ermäßigten Beitrag oder eine Beitragsbefreiung beschließen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, der Gartenordnung des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge zu leisten, zu denen sie nach dieser Satzung verpflichtet sind.

4. Jedes Mitglied hat die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sachgerecht und pfleglich zu behandeln.

5. Jeder Anschriftenwechsel, Konto- und Telefonnummer - Wechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 11 Datenschutzerklärung

1. Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitglieds nach § 6 nimmt der Verein von jedem Mitglied Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung, also personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Jedes Mitglied, welches eine Funktion im Vereinsausschuss hat, erhält eine Unterweisung gemäß § 5 BDSG (Datengeheimnis). Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein ausschließlich intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon-, Fax- und Handynummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Weitergabe der Daten an den BV und an den LV (Dachverbände): Als Mitglied der Dachverbände ist der Verein verpflichtet, bei Mitgliedern, die eine Haushaftpflichtversicherung (HHV) bzw. eine Feuer-Einbruch-Diebstahlversicherung (FED) abgeschlossen haben, deren Namen und Anschrift an den BV bzw. an den LV zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) werden die vollständige Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie die Funktion im Verein übermittelt.

3. Pressearbeit: Der Verein informiert die örtliche Tagespresse, das örtliche Mitteilungsblatt sowie die Gartenzeitschrift „Haus und Garten“ über besondere Ereignisse des Vereinslebens. Solche Informationen können überdies ggf. auf der Internet-Seite des Vereins oder des BV (www.bv-gartenfreunde-bb.de) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vereinsvorsitzenden einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden entfernt. Der Verein benachrichtigt den BV vom Widerspruch des Mitglieds.

4. Weitergabe von Mitgliedsdaten: Mitgliedsdaten bzw. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der

1. Vorsitzende die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

5. Austritt aus dem Verein: Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Schatzmeister aufbewahrt.

§ 12 Beitrag / Vereinsfinanzierung

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher Stellen

2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres abgebucht. Besteht keine Deckung bei der genannten Bank, ergeht eine schriftliche Mahnung und es kann eine Mahngebühr von 20 % des Beitrages erhoben werden.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie weitere Gebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt.

4. Ein Teil des Mitgliedbeitrages ist vom Verein an den BV abzuführen, der hiervon wieder einen Teil an den LV abführt.

5. Eine Beitragserhöhung des BV oder LV wird von deren Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.

6. Bei Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 5 verfahren.

§ 13 Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.

2. Über Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Höhe der Umlage darf das 10-fache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage.

§ 14 Ehrungen

1. Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten werden vom Vereinsausschuss beschlossen und vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen. Die Voraussetzungen zur Ehrung sind in der Ehrenordnung des Vereins vorgegeben.

2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die MitgliederVersammlung ernannt.

3. Ehrungen durch den BV oder LV sind nach Beschluss des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.

Organe des Vereins

§ 15 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) der Vorstand

§ 16 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Sie ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder als Beilage in der Gartenzeitung veröffentlicht wird. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen 6 Wochen einberufen werden,

a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert;

b) wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vereinsausschuss und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem 1. Vorsitzenden 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen vorliegen. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

5. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.

7. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen (§§32,33 BGB). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Das Stimmrecht kann nur persönlich (§ 38 BGB) ausgeübt werden. Im Falle einer Verhinderung durch Erkrankung oder berufsbedingte Abwesenheit kann eine Stimmvollmacht an eine andere Person (Dritte) erteilt werden.

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan beschließt über:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und etwaiger Vereinssparten;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Änderung der Satzung, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie der Zahl der Vereinsausschussmitglieder;

d) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

e) Wahl der Revisoren;

f) Wahl der Delegierten, die auf dem Bezirksverbandstag bei den Wahlen und Beschlüssen mitwirken;

g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages;

h) Annahme, Ablehnung von Anträgen und Beschwerden, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden, z. B. wenn ein Mitglied durch Beschluss des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden soll;

i) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem BV;

j) Höhe des zu leistenden Geldbetrages bei nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit auf Antrag des Vereinsausschusses

k) Beitragsbefreiung oder einen ermäßigten Beitrag für Ehrenmitglieder.

2. Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zum Austritt aus dem BV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§32,33 BGB).

4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 18 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand (§ 20, Abs. 1a – 1d)

b) dem erweiterten Vorstand (§ 21 Abs. 1a – 1f)

c) weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Besteht eine Frauen- und/oder Jugendgruppe, so ist die Frauengruppenleiterin und/oder der Jugendleiter Mitglied des Vereinsausschusses.

3. Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen (schriftlich, fernmündlich, per Email oder Fax). Der Vereinsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschussmitglieder beim Vorsitzenden beantragen.

4. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn

a) mindestens jeweils drei Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes anwesend sind, oder

b) mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und mindestens vier des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

6. Ausschussmitglieder, die zwei bzw. mehr Ämter im Vorstand bzw. erweiterten Vorstand innehaben, zählen als ein Mitglied.

7. Zur Beschlussfähigkeit muss entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sein.

8. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

9. Der Vereinsausschuss kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Geschäftsordnung geben

§ 18a Aufgaben des Vereinsausschusses

1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über

a) Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden können;

b) Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;

c) alle wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist.

2. Der Vereinsausschuss entscheidet weiter

a) über Ehrungen gemäß § 14. Ehrungen gemäß § 14 Abs. 1 sollen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Bei Ehrungen gemäß § 14 Abs. 3 ist die Ehrenordnung des BV bzw. des LV maßgeblich;

b) über die Anzahl der Pflichtstunden für Gemeinschaftsarbeit in der Gartenanlage, die nach Bedarf jährlich neu festgelegt wird, ebenso die Höhe des ersatzweise zu leistenden Entgelts;

c) über Festsetzung und Änderung von Aufwendungen (gem. § 4 Ziffer 3),

d) über den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 6 Ziffer 4).

§ 19 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und zwar von jedem allein.

3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

4. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

6. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§ 20 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Wirtschafts- und Gerätewart

b) dem Fachberater

c) dem Gartenobmann

d) dem Wasseranlagenverwalter (Wasserwart)

e) dem technischen Verwalter (Bauaufsicht)

f) Beisitzer (auf je 100 Mitglieder entfällt 1 Beisitzer, bei je weiteren angefangenen 50 Mitgliedern erhöht sich die Gesamtzahl um einen weiteren Beisitzer)

g) Frauengruppen- und Jugendgruppenleiter

2. Die Position g) wird in deren Versammlung gewählt; diese Wahl ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht Kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinsorgane. Über die Durchführung von Beschlüssen der BV- und LV-Organe ist vorher abzustimmen;

b) Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen;

c) Erstellung des Haushaltsplanes und des Geschäftsberichtes;

d) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.

2. Anschaffungen, die für Vereinsverwaltungsarbeiten benötigt werden, bedürfen lediglich der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters.

3. Ausgaben und Anschaffungen, die mehr als ein Drittel des jährlichen Beitragseinkommens übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Vor Investitionen, die eine Darlehensaufnahme erfordern, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 22 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung gem. § 17 Abs. 1 d

2. Die Wahl kann auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn der Antrag durch Mehrheit. In der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

3. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind in § 20 Abs. 1a) bis 1d) sowie in § 21 Abs. 1a) bis 1f) aufgeführt.

4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit.

5. Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung erlassenen Wahlordnung.

6. Für die Wahlen gilt folgendes:

a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt - bei mehr als zwei Kandidaten zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Kommt es dabei zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

b) Kandidiert nur ein Kandidat für ein Amt, gilt er als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

c) Nach der Wahl ist die ausdrückliche Annahmeerklärung durch den Gewählten erforderlich. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Bei mehreren Kandidaten ist also nicht automatisch derjenige mit der nächst höheren Anzahl der Stimmen gewählt.

d) Falls der Wahlbewerber an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann, weil er zum Beispiel erkrankt oder geschäftlich verhindert ist, kann er schon im Vorfeld schriftlich erklären, dass er die Wahl annimmt.

7. Art der Abstimmung:

a) Offene Abstimmung durch Handzeichen oder Erheben einer Stimmkarte.

b) Geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder mit Hilfe einer elektronischen Zählanlage.

§ 23 Schatzmeister

1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins.

2. Der Schatzmeister hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit dem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.

3. Der Schatzmeister stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist (§ 17 Abs. 1 g).

§ 24 Schriftführer

1. Der Schriftführer führt von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll. Die Niederschriften sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren. Sie geben wahrheitsgetreu den Inhalt aller Sitzungen und Versammlungen wieder und haben alleinige Gültigkeit.

2. Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Hier sind eventuelle Einwände festzustellen und Änderungen festzuhalten.

3. Über Einsprüche und Ergänzungen entscheidet das betreffende Vereinsorgan.

§ 25 Revisoren

1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 3 Jahren zwei Revisoren gewählt, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Revisoren sind in Ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist ihnen Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren.

3. Die Revision findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann. Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.

4. Die Revisoren erstellen ihren Prüfbericht schriftlich, dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthalten.

5. Die Revisoren werden auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG unterwiesen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Revisoren können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Haushalts- und Kassenordnung geben.

6. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Revisoren nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Revisoren einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss Revisoren kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die letzte Kassenprüfung wiederholt werden.

§ 26 Fachberatung

1. Der Verein sollte mindestens einen Fachberater haben.

2. Hat ein Verein mehrere Gartenanlagen, sollte möglichst in jeder Anlage ein Fachberater vorhanden sein. Die Anlagenfachberater wählen einen Fachberater zum Vereinsfachberater.

3. Die Fachberater bzw. der Vereinsfachberater haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand im Sinne § 21 Abs1b).

4. Die Aufgaben der Fachberatung sind insbesondere:

a) Beratende Mitwirkung in der/den Gartenanlage(n) bei der fachgerechten kleingärtnerischen Bewirtschaftung und der Anlagenverschönerung.

b) Vereinbarung, Vermittlung bzw. Durchführung von Fachvorträgen (Präsentationen, Dias, Filme o.ä.) im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss.

c) Unterstützung bei der Durchführung von Wertermittlungen bei Pächterwechsel unter Beachtung der vom LV herausgegebenen Richtlinien.

d) Fachliche Beratung in Bezug auf Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung auch außerhalb der Gartenanlage in den Hausgärten der Mitglieder und aller Bürger der Gemeinde.

e) Kontaktpflege mit der Fachberatung des BV und des LV

5. Die Fachberater bzw. der Vereinsfachberater erstatten ggf. einen Tätigkeitsbericht auf der Mitgliederversammlung.

§ 27 Frauengruppe

1. Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

2. Die Frauenarbeit wird vollzogen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von den Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des Vereinsausschusses (§ 21, Ziffer 1i) und hat dort Stimmrecht.

3. Die Frauengruppe erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 28 Jugendgruppe

Die Jugend bildet eine eigene Jugendgruppe. Sie ist Mitglied der Deutschen Schreberjugend, Landesverband Südwest. Die Jugendarbeit wird vollzogen im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend und in enger Zusammenarbeit mit dem Verein. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes (§21 Ziffer 1i) und hat dort Stimmrecht. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 29 Vereinsordnungen

1. Der Vereinsausschuss wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.

2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.

3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:

a) Geschäftsordnung für den Vorstand und Vereinsausschuss

b) Beitrags- und Gebührenordnung

c) Ehrenordnung

d) Wahlordnung

e) Gartenordnung

f) Haushalts- und Kassenordnung

g) Schiedsgerichtsordnung

§ 30 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen neben den in § 8 Abs. 2 a) bis 2 c) genannten Bestimmungen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen in Form von Verweisen und Verwarnungen aussprechen. Zudem können Geldstrafen in Höhe bis zum 10-fachen des geltenden Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes verhängt werden. Geldstrafen werden an eine karitative Einrichtung weitergeleitet. Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen können ausgesprochen werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines richtete. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 31 Schiedsgericht

Die Schiedsgerichtsvereinbarung findet Anwendung, wenn eine vom Vorstand verhängte Vereinsstrafe überprüft oder eine sonstige im Streit befindliche Vereinssache geschlichtet werden soll. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft gestritten wird oder Vereinsmitglieder untereinander über mitgliedschaftliche oder vereinsbezogene Fragen streiten. Die Schiedsgerichtsvereinbarung, insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Neutralität der Schiedsrichter, die Anrufungsfrist, die Schriftsätze, die mündliche Verhandlung, der Verhandlungsort und -termin, der Schiedsspruch sind in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. Schlussbestimmungen

§ 32 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht gegenüber den Mitgliedern für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung reguliert werden.

§ 33 Änderung des Vereinszweckes

Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu verfahren.

§ 34 Satzungsänderungen

1. Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.

2. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Der Text der beantragten Satzungsänderung oder -ergänzung ist zusammen mit Einladung und Tagesordnung zu versenden.

3. Der Vorstand ist zur Abänderung der Satzung dann berechtigt, wenn dies durch die Steuergesetzgebung im Hinblick auf die steuerliche Gemeinnützigkeit notwendig wird oder dies für die Eintragung beim Registergericht erforderlich ist.

§ 35 Auflösung / Aufhebung des Vereins

1. Bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins gilt § 17 Abs. 1i) mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden kann, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2. Für den Fall der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

3. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung.

4. Der Vorstand hat die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden (§19 Abs. 2 ist anwendbar).

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2013 in 71149 Bondorf beraten und per Handzeichen mit

23 Ja-Stimmen 0 Gegenstimme

Einstimmig angenommen und beschlossen.

Diese Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 20.01.1979 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

 

Robert Fritsch         Hans-Peter Elchner
Vorsitzender   2. Vorsitzende